Satzung des Vereins
‚Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen – Frauen gegen Gewalt e.V.‘

§0 Begriffsklärung

  • Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts werden in dieser Satzung Mitfrauen genannt.
  • Mitgliederversammlung = Mitfrauenversammlung
  • Mitgliedschaft = Vereinszugehörigkeit

§1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen ‚Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen – Frauen gegen Gewalt e.V.‘.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein ‚Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen – Frauen gegen Gewalt e.V.‘ mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist es, Frauen, die jegliche Form der (sexualisierten) Gewalt erlebt/ überlebt haben, die Möglichkeit zu geben, über ihre Probleme zu reden und ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen. Wesentlich ist die Parteilichkeit für die Frauen auf der Grundlage feministischer Positionen.
Außerdem will der Verein durch Aufklärung das Bewußtsein der Allgemeinheit für das Problem der (sexualisierten) Gewalt gegen Frauen erweitern. Sexismus, Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen soll sichtbar gemacht und angegriffen werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Die Einrichtung des Notruftelefons und der Beratungszeiten für betroffene Frauen sowie Angehörige, Kontaktpersonen und Fachkräfte anderer Einrichtungen
  • Gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die auf gesellschaftliche Hintergründe, Motive und Zusammenhänge von (sexualisierter) Gewalt aufmerksam macht
  • Feministische Bildungs-, Forschungs- und Projektarbeit
  • Schaffung und Unterhaltung geeigneter Räume

§3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mitfrauen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§5 Begünstigung von Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Vereinszugehörigkeit

  • Dem Verein können nur Frauen als Mitfrauen beitreten, die sich in Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins an der Vereinstätigkeit beteiligen.
  • Über die Aufnahme von Mitfrauen entscheidet das Plenum.
  • Die Vereinszugehörigkeit endet durch
  • Austrittserklärung gegenüber dem Plenum
  • Tod
  • Ausschluß (ein Grund kann z.B. sein, dass eine Mitfrau schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt); er kann von jeder Mitfrau beantragt werden und mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitfrauen auf der MV, mit sofortiger Wirkung beschlossen werden.

§7 Beiträge
Die Mitfrauen leisten Beiträge, deren Höhe durch die MV festgelegt wird.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitfrauenversammlung (MV), das Plenum und der Vorstand.

§9 Mitfrauenversammlung

  • Die Mitfrauenversammlung (MV) ist die Vollversammlung aller Mitfrauen des Vereins.
  • Die MV ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch alle 2 Jahre vom Vorstand des Vereins. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Tagesordnung, mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
  • Eine außerordentliche MV kann von jeder Mitfrau einberufen werden. Die Ladung hierfür erfolgt schriftlich durch die Mitfrau, die sie einberuft.
  • Die MV ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% der Mitfrauen anwesend sind.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitfrauen erforderlich. Über Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Protokollantin zu unterzeichnen ist.

Die MV beschließt über

  • Die Wahl des Vorstands
  • Die Entlastung des Vorstands und der Kassenführung nach Vorlage des Jahres- bzw. Kassenberichts
  • Satzungsänderungen
  • Die Festsetzung der Mitfrauenbeiträge
  • Die Auflösung des Vereins
  • Den Ausschluß von Mitfrauen
  • Die Abstimmungsmodalitäten des Plenums

§10 Das Plenum
Das Plenum ist die regelmäßige Versammlung aller aktiven Mitfrauen des Vereins. Es regelt die alltäglichen Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen, die nicht satzungsgemäß durch andere Organe zu treffen sind. Die Abstimmungsmodalitäten werden durch die MV festgelegt.

§11 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 3 Mitfrauen des Vereins, die untereinander gleichberechtigt sind. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsfrauen vertreten.
  • Der Vorstand ist an Beschlüsse der MV und des Plenums gebunden.
  • Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
  • Der Vorstand muß zur Mitfrauenversammlung einladen.


§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein ‚Frauen helfen Frauen e.V.‘ in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, 23.4.2001